(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach den §§
70  und  71  sind  auch  auf   wissenschaftliche   Ausgaben   und   Ausgaben
nachgelassener  Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 nach dem
bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.

(2) Ist vor dem 1. Juli  1990  einem  anderen  ein  Nutzungsrecht  an  einer
wissenschaftlichen   Ausgabe   oder   einer   Ausgabe  nachgelassener  Werke
eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt  sich  die  Einräumung  oder
Übertragung  im  Zweifel  auch  auf  den  Zeitraum,  um  den  die  Dauer des
verwandten Schutzrechtes verlängert worden ist.

(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.


converted with guide2html by Kochtopf