(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach den §§
70 und 71 sind auch auf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben
nachgelassener Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 nach dem
bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer
wissenschaftlichen Ausgabe oder einer Ausgabe nachgelassener Werke
eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder
Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des
verwandten Schutzrechtes verlängert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
converted with guide2html by Kochtopf